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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Quattländer GmbH; Fassung ab 01/2022
§ 1 Geltung
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle mit uns, Fa. Quattländer, abgeschlossenen Rechtsgeschäfte. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote an unseren Vertragspartner (nachfolgend: „Käufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart wurden.
2. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder diese eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Der Käufer ist an eine von ihm unterzeichnete und von uns noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht. Als Annahme gilt auch die Zusendung der bestellten Ware.
3. Unser Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Käufer im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft zu treffen, die von diesen AGB abweichen.
4. Wird zwischen den Beteiligten ein Vertrag schriftlich geschlossen, sind für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer allein maßgeblich die Regelungen in dem schriftlich geschlossenen Vertrag einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
5. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. technische Daten, Bezugnahmen auf Normen) sowie unsere Darstellung desselben (z.B. Zeichnungen, Abbildungen), insb. in zum Angebot gehörenden Unterlagen oder Werbemitteln, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale oder zugesicherte Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
6. Handelsübliche Abweichungen des Liefergegenstandes und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.
§ 3 Preise; Kleinmengen
1. Unsere Preise gelten für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Unsere Preise sind netto in Euro, pro Versandeinheit angegeben und verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist und vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs.1, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, anfallend im Zeitpunkt der Leistungserbringung.
2. Die Preisberechnung erfolgt zu den gemäß unserer, am Tage der Auslieferung allg. gültigen Preisliste, sofern nicht bei Vertragsschluss ein Festpreis vereinbart worden ist. Druckfehler und Irrtümer behalten wir uns vor. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
3. Kleinmengen mit Auftragswerten unter € 150,- können wir nach unserem Ermessen mit einem Paketdienst unserer Wahl unfrei versenden.
§ 4 Zahlung
1. Werden unsere Rechnungen gesondert übersandt, wird die Rechnungsforderung mit Beginn des 4. (vierten) Kalendertages nach dem Tag des Rechnungsdatums fällig.
Ist unsere Rechnung der Warenlieferung beigefügt oder wird sie mit dieser Übergeben, wird die Rechnungsforderung mit Lieferung der Ware fällig.
Der Käufer kommt im Falle der Sätze 1 u.2 spätestens mit Beginn des 11. (elften) Tages nach Eintritt der Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Zahlung hat innerhalb dieser Frist so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens mit Ablauf des 10. (zehnten) Tages nach Eintritt der Fälligkeit zur Verfügung steht (Zahlungseingangsfrist). Ein Skonto wird nicht gewährt. Eine abweichende Skontovereinbarung muss zu ihrer Gültigkeit ausdrücklich vereinbart und in Textform von beiden Parteien unterzeichnet sein.
2. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die Gegenansprüche entscheidungsreif, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht.
3. Leistet der Käufer vor Eintritt des Verzuges nicht, so sind die ausstehenden Beträge mit Eintritt des Verzuges mit jährlich 9%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
4. a) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind im vorbeschriebenen Fall berechtigt, alle nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung gemäß § 6 Abs.4 zu widerrufen.
b) Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzuverlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme nach Satz 1 ist kein Rücktritt vom Vertrag.
c) Die Rechtsfolgen nach § 4 Abs.4 a) und b) kann der Käufer durch Zahlung oder Beibringung einer Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
5. Rechnungen über die gelieferten Waren und Leistungen übersenden wir nach unserer Wahl per Briefpost, Fax oder als pdf-Dokument per E-Mail.
§ 5 Lieferfristen
1. Die Lieferzeit beträgt regelmäßig acht (8) Tage ab Zugang der Beauftragung, wenn diese Wochentags in der Zeit von montags 6.00h bis freitags 15.00h erfolgt. Für eine außerhalb dieses Zeitraums zugegangene Beauftragung gilt der Zugang als am nächsten Montag, 6.00h, erfolgt. Soweit Lieferfristen vertraglich gesondert vereinbart wurden, verdrängt die jeweilige vertragliche Regelung, soweit diese reicht, die vorliegende AGB-Regelung.
2. Sofern eine Versendung der Ware vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Personen oder Unternehmen. Sie sind regelmäßig eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat (Zeitpunkt der Übergabe). Im Übrigen genügt, soweit nicht ausdrücklich Bringschuld vereinbart wurde, zur Wahrung von Lieferfristen und Lieferterminen die rechtzeitige Versandbereitschaft, sofern sie dem Käufer gemeldet wurde.
3. Die vereinbarte Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Verpflichtung von Quattländer zur Lieferung entfällt, wenn:
> Quattländer trotz ordnungsgemäßem kongruenten Deckungsgeschäft selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert wurde;
> und dies von Quattländer nicht zu vertreten ist;
> und Quattländer den Käufer hierüber unverzüglich unterrichtet
> und eine etwaige bereits geleistete Anzahlung durch Quattländer rückerstattet wurde.
4. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Beschränkungen entgegenstehen. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportüberprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristenüberschreitung ausgeschlossen.
5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die Quattländer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als Hindernisse im vorstehenden Sinn gelten z.B. Betriebsstörungen; betriebliche Eingriffe; Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen Energieversorgungsschwierigkeiten; Mobilmachung/Krieg/Aufruhr; terroristische Anschläge sowie Seuchen und Pandemien – insbesondere die Corona-Pandemie.
Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber, vom Vertrag zurücktreten.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von § 6 Abs.1 der AGB. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne von § 6 Abs.1.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls gem. § 6 Abs.7 im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
4. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum unsererseits an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall gem. § 6 Abs.7 sowie im Fall des § 4 Abs.5a) widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung sind wir berechtigt, die Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten. Der Käufer ist verpflichtet, uns die zu Unterrichtung und Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich schriftlich zur Verfügung zu stellen.
5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen und die Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen.
6. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insb. bei Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§ 7 Beschaffungsrisiko
Quattländer ist nur zur Lieferung aus seinem Warenvorrat und der von ihm bei seinem Lieferanten bestellten Warenlieferungen verpflichtet. Ein Beschaffungsrisiko wird von Quattländer nicht übernommen – auch nicht bei einem Kaufvertrag über Gattungsware.
§ 8 Ausführung der Lieferungen
1. Wir liefern ab einem Auftragswert von € 150,- frei Haus, in handelsüblicher Verpackung. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmter Dritter, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften: des Lieferwerkes - geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Kleinmengen mit Auftragswerten unter € 150,- können wir nach unserem Ermessen mit einem Paketdienst unserer Wahl unfrei versenden.
2. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
4. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% der abgeschlossenen Menge zulässig. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
5. Sofern und soweit wir nach § 15 des Verpackungsgesetzes verpflichtet sind, vom Käufer Verpackungen zurückzunehmen, ist der Ort der Rückgabe unsere dafür eingerichtete Annahmestelle unter unserer Geschäftsanschrift: Niederwiesen 3, 78199 Bräunlingen.
§ 9 Haftung für Mängel
1. Quattländer haftet grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen Regelungen für Rechtsgeschäfte unter Kaufleuten.
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn der Käufer uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt. Ist der Versand bei Kleinmengen unter € 150,- durch einen Paketdienst erfolgt (vgl. § 8 Abs.1 AGB), verkürzt sich die Frist zur Anzeige des Sachmangels für offensichtliche Mängel auf 4 (vier) Tage nach Ablieferung, gerechnet ab dem Tage der Ablieferung.
2. a) Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung).
b) Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
c) Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
3. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandwegs – dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.]
4. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
§ 10 Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubten Handlungen ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.
2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Pflichten, die unsere Leistungszusage aushöhlen oder den Vertragszweck gefährden.
3. Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen geltend in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter und Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
5. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6. Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. a) Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware.
b) Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart.
c) Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen.
d) In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
§ 11 Urheberrechte
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
§ 12 Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.
3. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.
4. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht. In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser AGB maßgebend. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.
§ 14 Streitbeilegung
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
§ 15 Schlussbestimmung
Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.